Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den

Personalausgaben je Einzelplan Personalbudgets gebildet. In den

Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden aus den

sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb

beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan

Verwaltungsbudgets gebildet.

(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und

453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans

gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302

(Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur

Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im

Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.

Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten,

kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das

Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen

Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist

einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die

Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig

deckungsfähig.

(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen

51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe

529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die

Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben

verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über-

oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder

Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt

vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom

Verwaltungsbudget ausgenommen werden.

(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur

Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die

Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets

verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher

Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung

gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur

Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan

verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des

Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur

Verstärkung der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.

(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur

Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der

Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln finanzierten und

nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben

der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig.

(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach

§ 26 der Landeshaushaltsordnung, mit Ausnahme der Landeskliniken, gelten

die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen

getroffen sind.

(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und

Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das Landeslabor werden jeweils

nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser

Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem

Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die

Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine

besonderen Regelungen getroffen sind.

(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4 § 6